Allgemeine Geschäftsbedingungen & Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Warengeschäft (AGB Waren)

I. Allgemeines

1. Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

2. Sie gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen, in Gegenstand und Umfang vergleichbaren Geschäfte ausschließlich.

3. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Das gilt ebenso, wenn wir ohne Widerspruch zu abweichenden Bedingungen den Vertrag erfüllen

4. Bestellungen oder Aufträge sind für den Kunden bindend; der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung oder des Auftrages zustande.

 

II. Beschaffenheit der Ware

1. Konstruktions- und/oder Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden für den vertragsgemäßen Verwendungszweck zumutbar sind.

2. Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Beschaffenheitsangaben unsererseits sind im Rahmen des Handelsüblichen nur Anhaltspunkte innerhalb der tatsächlich anzutreffenden Bandbreite der entsprechenden Werte zu Abmessung, Farbe, Qualität, chemischer Zusammensetzung und Wirkungsweise der von uns gelieferten Ware. Außer bei dem Bezug von Mineralölerzeugnissen beträgt die zulässige Mengentoleranz zur vertraglich vereinbarten Menge bei Lieferung von Flüssigkeiten, Schüttgütern oder ähnlichen Waren ohne Umverpackung per LKW an Unternehmer +- 5 %. Mengenangaben im Angebot oder Kaufvertrag mit dem Zusatz „ca.“ berechtigen zu einer bis zu 10%igen Mehr- oder Minderlieferung. Der Vertrag gilt auch bei entsprechender Mehr- oder Minderlieferung als erfüllt. Der Kaufpreis richtet sich dann nach Ziffer III. 2. dieser AGB.

3. Eine Garantie für die Beschaffenheit, die Haltbarkeit oder den Ertrag des Liefergegenstandes oder ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, technischen Daten und anderen Drucksachen und Informationen.

III. Preise, Preisanpassung und Zahlungen

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Lager oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Angegebene und vereinbarte Preise verstehen sich Unternehmern gegenüber netto zuzüglich der Mehrwertsteuer in der zur Zeit der Ausführung unserer Leistungen geltenden gesetzlichen Höhe.

2. Unsere Kaufpreisforderung erhöht oder ermäßigt sich entsprechend der tatsächlich nach Ziffer II. 2. gelieferten Menge.

3. Für Unternehmer gilt, wenn wir bei Vertragsverhandlungen oder Vertragsabschluss auf diese Klausel hingewiesen haben: Die vereinbarten Preise beruhen auf den zur Zeit der Vereinbarung bestehenden Marktbedingungen. Erhöhen sich während der Zeit zwischen Vertragsschluss und vollständiger Vertragserfüllung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen die Kosten, die wir zum Erwerb oder zur Herstellung und ggf. für den Transport noch nicht abgenommener Vertragsware aufwenden müssen (insbesondere, aber nicht beschränkt auf Preise unserer Zulieferer und Dienstleister, Transportpreise, Lohnkosten, Kosten für Energie und Hilfs- u. Betriebsstoffe sowie Steuern, Abgaben und Gebühren) auch unter Berücksichtigung von im gleichen Zeitraum zu berücksichtigender Kostensenkungen um mehr als 5 % gegenüber den Kosten zur Zeit des Vertragsabschlusses, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise durch einseitige Erklärung um den Betrag anzuheben, um den sich die Kosten, die wir zum Erwerb oder zur Herstellung und ggf. für den Transport noch nicht abgenommener Vertragsware aufwenden müssen, erhöht haben. Vermindern sich die Kosten, die wir zum Erwerb oder zur Herstellung und ggf. für den Transport noch nicht abgenommener Vertragsware aufwenden müssen, kann der Kunde in entsprechender Anwendung des vorstehenden Absatzes eine Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen. Informationen zu Kostenänderungen stellen wir auf Kundenanforderung zur Verfügung. Erhöht sich der vereinbarte Preis durch eine von uns verlangte Preisanpassung, kann der Kunde von dem von der Preiserhöhung betroffenen Teil des Vertrages zurücktreten.

4. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

5. Zahlungen dürfen an unsere Angestellten nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.

6. Wir nehmen Wechsel oder Schecks nur bei entsprechender Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

7. Unsere Forderungen werden auch im Fall der Gewährung von Zahlungsfristen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Kunde schuldhaft Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Tatsachen eintreten, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen. Hiervon abweichende Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes bleiben unberührt.

8. Der Kunde darf gegenüber unseren Ansprüchen nicht aufrechnen, es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Unternehmer dürfen gegenüber unseren Ansprüchen ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zugrunde liegende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt auch für das Zurückbehaltungsrecht eines Kaufmanns aus den §§ 369 bis 372 HGB.

9. Besteht zwischen uns und dem Kunden eine laufende Geschäftsbeziehung, so werden - soweit nichts anderes bestimmt ist - alle entstehenden gegenseitigen Forderungen in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen des HGB gelten. Auf dem Kontokorrentkonto werden die einzelnen Schuldsalden mindestens in Höhe eines Zinssatzes von 5 % bei Verbrauchern und 9 % bei Unternehmern jeweils über dem Basiszinssatz verzinst. Unsere Kontoauszüge gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Wir werden den Kunden hierauf spätestens mit Beginn der Frist besonders hinweisen.

10. Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigen wir den Kunden bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigen wir den Kunden spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

IV. Lieferfristen und Verzug/Selbstbelieferung und Höhere Gewalt

1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei einer Versandschuld der Liefergegenstand an die zum Transport vorgesehene Person übergeben wurde, oder bei Eigentransport unser Lager oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder bei einer Holschuld die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

3. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer vertraglich geschuldeten Lieferung/Leistung Lieferungen/Leistungen unserer Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender entsprechender Eindeckung (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, von uns nicht verschuldete behördliche Eingriffe, unverschuldete Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z. B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Liefer-/Leistungstermin oder eine Liefer-/Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird/werden diese/r aufgrund von vorstehend dargestellten Ereignissen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglung gilt entsprechend, wenn aus den vorgenannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins eine übliche Liefer- und Leistungsfrist mehr als 7 Kalendertage überschritten wurde. Ist uns die Lieferung/Leistung wegen eines der vorstehend aufgeführten Ereignisses dauerhaft und ohne unser Verschulden unmöglich, können sowohl der Kunde als auch wir sofort vom Vertrag zurücktreten. Wird der Vertrag bei von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen durch uns oder den Kunden ganz oder teilweise aufgelöst, werden wir dem Kunden für den Fall, dass dieser vorgeleistet haben sollte, den auf den aufgelösten Teil des Vertrages entfallenden Teil der Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

4. Sollten wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben, gilt dies - auch bei Gattungsschulden - nur unter den Einschränkungen der vorstehenden Ziffer 3., es sei denn, es wäre ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis zur Lieferung bestehenden Vertragspflicht des Kunden voraus.

V. Gefahrübergang und Transport

1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.

2. Ist der Kunde Unternehmer, geht bei einer Versendungsschuld mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir die Versandkosten übernommen haben.

3. Ist der Kunde Unternehmer und verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.

4. Angelieferte Gegenstände sind auch dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner nach Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

VI. Gewährleistung

1. Wir leisten für den Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend und in den Ziffern VII. oder VIII. nichts anderes bestimmt ist:

2. Für Verbraucher gilt: Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bei Mängeln an einem gebrauchten, beweglichen Liefergegenstand beträgt vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4. dieses Abschnittes ein Jahr ab Gefahrübergang. Weitergehende Vereinbarungen bleiben unberührt.

3. Für Unternehmer gilt:
3.1 Der Verkauf gebrauchter, beweglicher Liefergegenstände erfolgt unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Hat der Kunde bei einem gebrauchten, beweglichen Kaufgegenstand im Einzelfall - etwa wegen gesonderter Vereinbarung - Ansprüche aus Garantie oder Gewährleistung, so verjähren die Ansprüche und Rechte des Kunden ein Jahr nach Gefahrübergang, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Regeln dieser Ziffer gelten nicht in den in Ziffer 4. dieses Abschnitts genannten Fällen.

3.2 Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an beweglichen, neu hergestellten Liefergegenständen verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4. dieses Abschnittes in einem Jahr ab Gefahrübergang.

3.3 Bei erheblichen Mängeln leisten wir nach unserer Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln können wir anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.

3.4 Etwaige Rechte auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung stehen dem Kunden nur dann zu, wenn er uns vor Ausübung dieser Rechte schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Nacherfüllung gesetzt hat, der Kunde uns unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu akzeptieren und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Diese Regelung gilt nicht, wenn nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.

4. Die vorstehenden Regelungen über den Ausschluss der Mängelansprüche des Kunden und die Verjährungsfristen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen des Kunden im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits oder im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit oder für die Beschaffenheit der Sache, soweit der sachliche und zeitliche Umfang der Garantie reicht, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos sowie wenn in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB eine längere Verjährungsfrist festgelegt ist.

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Verzug, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war, zur Last fällt oder wir wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften; im letzten Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Besondere Vereinbarungen für einzelne Warenarten

Für Kaufverträge über die folgenden Warenarten gilt - wenn der Kunde nicht Verbraucher ist - außerdem Folgendes:

1. Düngemittel: Angaben über Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse unserer Waren sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen und Forschungsarbeit. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Kunde verantwortlich.

2. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nur in unangebrochenen Originalabfüllungen weiterverkauft werden. Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr einiger dieser Mittel aus Deutschland ohne Zustimmung des Herstellers verboten ist. Auskünfte über Eigenschaften, Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten erteilen wir nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

3. Die von uns in den Bereichen Saatgut, Düngemittel bzw. Pflanzenschutzmittel gelieferten Waren können zu einer Änderung der Bodenqualität führen. Auch wenn die Veränderung durch eine Wechselwirkung verschiedener Umstände hervorgerufen wird, gilt dies nicht als Mangel der gelieferten Ware. Unsere Haftung ist in beiden Fällen ausgeschlossen.

4. Für die Lieferung folgender Produkte gelten mit Vorrang vor diesen AGB die folgenden Bedingungen zusätzlich:

  • Saatgetreide und Sämereien: Verkaufs- und Lieferbedingungen für anerkanntes, landwirtschaftliches Saatgut - außer Pflanzkartoffeln und Zuckerrüben - AVLB neueste Fassung. Wir haften nicht für Verwechslung oder ungenügende Entwicklung und Krankheit der Pflanzen. 
  • Kartoffeln: Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen, Berliner Vereinbarung 1956, neueste Fassung. 
  • Getreide: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 
  •  Futtermittel: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel. Geringe Abweichungen oder Änderungen im Mischverhältnis sind kein Grund zur Beanstandung.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Für Unternehmer gilt:

1.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).

1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.

1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.

1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefergegenstand schon jetzt an uns ab.

1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungs-verpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

2. Für Kunden, die nicht Unternehmer sind, gilt:

2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiterzuveräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.

3. Für alle Kunden gilt:

3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden zu leisten.

3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.

3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.

3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.

X. Bonitätsauskunft

Zur Prüfung der Bonität des Kunden können wir entsprechende Informationen (z. B. auch einen sogenannten Score-Wert) von externen Dienstleistern und Auskunfteien abfragen. Sofern der Kunde hiermit nicht einverstanden ist, ist der Kauf unserer Waren ausschließlich gegen Vorkasse möglich. Zu den abgefragten Informationen gehören neben dem Namen auch Informationen über die Anschrift des Kunden und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum. Diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO. Darüber hinaus haben wir ein berechtigtes Interesse an der Durchführung von Bonitätsabfragen gem. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als der Bonitätsprüfung, eine Weitergabe der Daten an Dritte oder eine Übermittlung in ein Drittland finden nicht statt.

Unabhängig davon können wir den oben genannten Auskunfteien auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens übermitteln. Diese Meldungen erfolgen nur, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Sie können Auskunft bei der jeweiligen Auskunftei über die Sie betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald der Zweck der Verarbeitung beendet ist und keine gesetzliche Verpflichtung besteht, diese Daten vorzuhalten.

XI. Alternative Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG)

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Wir sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und bieten diese Möglichkeit auch nicht an.

XII. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten unser Sitz. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir sind darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Die in Ziffer VIII. getroffenen Regelungen (z. B. Schiedsgericht) bleiben hiervon unberührt.

2. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CSIG). Der gesetzliche Vorrang verbraucherschützender Normen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt hiervon unberührt.

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Definition/Vereinbarung dieser Bedingungen

1. Lieferant im Sinne dieser Bedingungen ist jeder Unternehmer, der uns Lieferungen und/oder Leistungen erbringt oder erbringen soll. Ist nachfolgend von Lieferungen die Rede, sind auch Leistungen gemeint und umgekehrt.

2. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

3. Die AEB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferungen und/oder Leistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

 

§ 2 Angebote

1. Angebote sind für uns unverbindlich und kostenlos einzureichen.

2. Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte oder von ihm nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwendet werden. Sie sind uns unaufgefordert nach Erledigung unserer Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung unverzüglich zu übergeben. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Bestellungen/Vertragsabschluss/einseitige Erklärungen

1. Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt werden.

2. Auftragsbestätigungen sind an uns voll inhaltlich konform mit der Bestellung und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Bestellung (eingehend) zu übermitteln. Sollte die Bestätigung nicht innerhalb dieser Frist eingehen, sind wir zum Widerruf des Auftrags berechtigt.

3. Bestätigt der Lieferant unsere Bestellung mit abweichenden Bedingungen, so bedarf es einer gesonderten Annahme durch uns.

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 4 Preise

1. Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns bestätigt ist. Die Preise schließen die Vergütung für alle dem Lieferanten mit diesem Auftrag übertragenen Lieferungen und Leistungen ein; Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine gesonderte Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Die vereinbarten Preise gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei Haus an der von uns angegebenen Empfangsstelle.

3. Preiserhöhungen müssen von uns schriftlich anerkannt werden.

§ 5 Liefergegenstand

1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend.

2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.

3. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und soweit CE, DIN, VDI, DVGW, DIN-EN, GMP, HACCP, QS oder ihnen gleichzusetzenden Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz genügen sowie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel und Elektro-Installationsmaterial müssen nach den VDE- Bestimmungen gefertigt sein. Die zeichenfähigen Erzeugnisse müssen nach VDE geprüft sein und das VDE-Prüfzeichen dauerhaft tragen.

4. Für die Gewichtsermittlung gelten die von unseren Mitarbeitern auf unseren Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei uns nicht möglich ist, gelten die bahnamtlichen auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen des Liefergegenstandes nicht möglich, so hat der Lieferer das Konstruktionsgewicht nachzuweisen.en.

§ 6 Liefertermine, Vertragsstrafe

1. Die vereinbarten Liefertermine sind pünktlich einzuhalten. Ist statt eines Liefertermins ein Zeitraum bestimmt, in welchem die Lieferung zu erfolgen hat, ist spätestens am letzten Tag des Zeitraumes zu liefern. Ist ein Zeitraum für mehrere Lieferungen bestimmt, ist jeweils sofort nach Abruf durch uns zu liefern. Der Lieferant verpflichtet sich, sich über die Warenannahmezeiten der einzelnen von ihm zu beliefernden Betriebsstätten rechtzeitig vorab zu informieren. Warenanlieferungen außerhalb der Annahmezeiten können abgewiesen werden und gelten nicht als fristwahrend.

2. Der Lieferant ist ohne besondere Vereinbarung im Einzelfall nicht zur Lieferung vor einem vereinbarten Termin berechtigt. Bei Lieferungen vor dem vereinbarten Termin sind wir berechtigt, zu Lasten und auf Risiko des Lieferanten die Ware zu retournieren oder in einem Speditionslager zwischenzulagern.

3. Wird eine Überschreitung des Liefertermins erkennbar, hat der Lieferant uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten. Durch eine solche Mitteilung wird der Lieferant nicht von seinen Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag befreit; uns verbleiben alle gesetzlichen und vertraglichen Rechte.

4. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte - insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz - nach den gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, das die Pflichtverletzung nachweislich auf höherer Gewalt im Bereich des Lieferanten oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht; auf mangelnde Selbstbelieferung aus anderen Ursachen kann sich der Lieferant nicht berufen. Bei Überschreitung des Liefertermins infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe können wir entweder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem Lieferanten daraus Ansprüche erwachsen, oder nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5. Ist der Lieferant in Verzug, können wir unbeschadet weiterer Rechte eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,5% des Nettopreises pro vollendete Verzugs-Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspäteten Lieferung. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, müssen wir die Vertragsstrafe spätestens mit der letzten Zahlung auf die verspätete Lieferung geltend machen. Ist die Lieferung aufgrund Verschuldens des Lieferanten unmöglich, können wir unbeschadet weiterer Rechte eine Vertragsstrafe i.H.v 5 % des Nettopreises verlangen; wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

6. Auch im Falle von Meinungsverschiedenheiten und sich daraus ergebenden gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Lieferanten und uns müssen die von ihm geschuldeten Lieferungen und/oder Leistungen ohne Beeinträchtigung ausgeführt und die vereinbarten Termine eingehalten werden.

§ 7 Ausführungen von Arbeiten in Betriebsstätten des Bestellers

Personen, die in Erfüllung des Liefervertrages Arbeiten innerhalb unseres Betriebes ausführen, sind den Bestimmungen unserer Betriebsordnung unterworfen. Die für das Betreten unserer Anlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Für Schäden, die diese Personen auf unseren Grundstücken oder in unseren Anlagen erleiden, haften wir nicht, es sei denn, es handelt sich um vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden oder Schäden durch Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.

§ 8 Verpackung, Versand, Entgegennahme

1. Der Lieferant hat für ausreichende Verpackung des Liefergegenstandes im Rahmen des Handelsüblichen zu sorgen.

2. Soweit eine gesonderte Vergütung für die Verpackung ausdrücklich vereinbart war, behalten wir uns das Recht vor, für den Versand benutztes wertvolles Verpackungsmaterial frachtfrei an die Anschrift des Lieferanten zurückzusenden unter Rückbelastung der vollen Mietgebühren oder 2/3 des Verpackungswertes.

3. Versand hat an die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Lieferungen, für die wir Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen haben, sind auf die für uns billigste Versandart und zu den günstigsten Frachttarifen zu befördern.

4. Unbeschadet der Preisstellung geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns über.

5. Versandanzeigen sind in dreifacher Ausfertigung für jede Empfangsstelle getrennt sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung ist ein Packzettel in neutraler Form beizufügen. In den Versandpapieren sind unsere Bestellnummern anzugeben.

6. Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vo oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern.

7. Die Entgegennahme des Liefergegenstandes können wir ferner verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb unseres Willens liegende Umstände, einschließlich Arbeitskämpfe, uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferant den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.

§ 9 Beistellungen

1. Der Lieferant haftet uns bei schuldhaftem Verhalten für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Von einer Beeinträchtigung solcher Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.

2. Die von uns beigestellten Materialien werden in unserem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben in der Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung steht zum Wert aller bei der Herstellung verwendeter Sachen sowie der vom Lieferanten getätigten Aufwendungen für deren Verarbeitung. Insoweit verwahrt der Lieferant unentgeltlich die Sachen auch für uns. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.

§ 10 Fertigungsprüfungen / Endkontrollen

1. Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werke des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen.

2. Haben wir uns eine Endkontrolle des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten durch uns und/oder durch einen von uns beauftragten Dritten vorbehalten, so ist uns und/oder dem beauftragten Dritten der Termin zur Endkontrolle schriftlich 14 Tage vorher mitzuteilen, es sei denn, dass eine andere Regelung vereinbart ist. Die sachlichen Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen zu Lasten des Lieferanten.

3. Haben wir die Endkontrolle des fertiggestellten Liefergegenstandes durch einen Dritten vorgeschrieben, so hat der Lieferant die Endkontrolle durch den Dritten für uns kostenlos zu veranlassen und uns das Kontrollergebnis unverzüglich, spätestens mit den Versandpapieren, zuzuleiten.

4. Die Fertigungsprüfungen und die Endkontrolle entbinden den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen gemäß nachstehendem § 13.

§ 11 Rechnung und Zahlung

1. Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt sofort nach der Lieferung für jede Bestellung gesondert unter Angabe der Bestellnummer und Abrufnummer einzureichen. Zahlungsvereinbarungen sind auf der Rechnung ungekürzt wiederzugeben. Rechnungen, die am 3. des der Lieferung folgenden Monats nicht vorliegen, können wir erst am Ende des dem Rechnungseingangs folgenden Monats ohne Zinsvergütung begleichen. Eine vereinbarte Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

2. Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der Rechnungen und der Vertragsmäßigkeit der bezahlten Leistungen. Zahlung erfolgt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, nach Eingang des Liefergegenstandes und der Rechnung innerhalb von 21 Tagen mit 3 % Skonto, 30 Tage netto ohne Abzug in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Eine vor dem vereinbarten Termin ausgeführte Lieferung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist. Bei Zahlung in Eigenakzepten oder Kundenwechseln tragen wir den Diskont zu den am Tage der Wechselhergabe erzielbaren Bedingungen.

3. Wir sind berechtigt, gegenüber Forderungen des Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder diese durch Aufrechnung zu erfüllen.

§ 12 Abtretung und Verrechnung

1. Ohne unsere schriftliche Zustimmung kann der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. Für Vorausabtretungen im Rahmen eines Eigentumsvorbehaltes von Vorlieferanten des Lieferanten wird hierdurch die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, dass eine Aufrechnung auch mit nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen zulässig ist.

2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, uns gegenüber mit anderen als unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen geltend zu machen.

§ 13 Gewährleistung, Mängelrüge und Gewährleistungszeit

1. Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben:

2. Der Lieferant haftet auch dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.

3. Hat der Lieferant Nacherfüllung zu leisten, so sind wir von einer etwaig bestehenden Pflicht zur unverzüglichen nochmaligen Kontrolle der gelieferten Sache und zur nochmaligen unverzüglichen Rüge bei Fortbestehen der Mangelhaftigkeit befreit.

4. Werden wir von Dritten wegen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte in Anspruch genommen, so gilt für unseren Rückgriff gegen den Lieferanten und für die Verjährung aller unserer mit der Gewährleistung zusammenhängenden Ansprüche eine Frist von drei Jahren.

§ 14 Verbot der Werbung

Die Benutzung unserer Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist nicht gestattet.

§ 15 Lieferanten-Verhaltenskodex

1. Der Lieferant sichert zu, den ihm bekannten „Verhaltenskodex für Geschäftspartner“, der in jeweils aktueller Version auch auf der Internetseite https://www.agravis.de/de/ueber-agravis/verhaltenskodex/ abrufbar ist, einzuhalten.

2. Der Lieferant sichert zudem zu, seine Vorlieferanten, Unterauftragnehmer und sonstige Personen unter seiner Kontrolle ebenfalls zu verpflichten, den o.g. Verhaltenskodex einzuhalten, dies zu kontrollieren und im Bedarfsfall Abhilfemaßnahmen durchzusetzen.

3. Wir dürfen die Einhaltung der Verpflichtungen des Lieferanten nach diesem § 15 kontrollieren bzw. durch Dritte kontrollieren lassen. Zu diesem Zweck wird der Lieferant uns bzw. dem von uns beauftragten Dritten Auskünfte erteilen und die Inaugenscheinnahme seiner Örtlichkeiten erlauben. Liegt kein konkreter Verdacht hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Prinzipien und Pflichten des Verhaltenskodex vor, wird eine solche Kontrolle schriftlich mit angemessener Frist angekündigt werden.

4. Bei Verstößen gegen die Prinzipien und Pflichten des Verhaltenskodex sind wir jeweils berechtigt, von dem Lieferanten unverzügliche einzuleitende Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes und zur Verhinderung zukünftiger Verstöße zu verlangen. In diesem Zusammenhang sind wir im Einzelfall auch berechtigt, einen konkreten Handlungsplan mit dem Lieferanten abzustimmen. Wir sind ferner berechtigt, die Vertragsbeziehung und -erfüllung auszusetzen, bis dem jeweiligen Verstoß abgeholfen wurde. Unsere weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechte bleiben hiervon unberührt.

5. Der Lieferant wird uns unverzüglich über Hinweise auf Verstöße in Kenntnis setzen.

§ 16 Mindestlohngesetz

1. Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere derjenigen des Mindestlohngesetzes. Insbesondere wird er seinen Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohnes zahlen. Ferner wird er seine etwaigen Nachunternehmer ebenfalls zu den Pflichten aus Satz 1 und 2 verpflichten. Der Lieferant wird seine Nachunternehmer zusätzlich dazu verpflichten, diese Pflichten ihrerseits bei Einsatz weiterer eigener Nachunternehmer oder Verleiher vertraglich zu vereinbaren.

2. Der Lieferant garantiert die Einhaltung der Vereinbarungen aus Abs. 1 und wird uns auf erstes Anfordern freistellen, soweit Dritte (zu denen zählen auch Arbeitnehmer des Lieferanten bzw. von dessen Nachunternehmern) Ansprüche im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Verpflichtungen aus Abs. 1 bzw. § 13 MiLoG geltend machen und/oder soweit in diesem Zusammenhang Bußgelder gegen uns festgesetzt werden. Der Lieferant wird uns auch von sonstigen etwaig erforderlichen Kosten freistellen, die uns wegen der Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Arbeitnehmer oder Dritter (z. B. Sozialversicherungsträger) entstehen. Hierunter fallen auch Rechtsanwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für eine erforderliche außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverteidigung.

3. Der Lieferant erbringt für die Zahlung des Mindestlohnes durch ihn selbst sowie durch seine Nachunternehmer schriftliche Nachweise, sofern wir dies verlangen.

4. Ergeben sich für den Lieferanten Hinweise auf Verstöße gegen die o.g. Verpflichtungen, wird er uns unverzüglich informieren.

§ 17 Rechtswahl, Ergänzende gesetzliche Vorschriften

Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht).

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle, für Zahlungen unser Sitz.

2. Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, dann gilt: Gerichtsstand - auch internationaler - für Streitigkeiten aller Art, auch Wechselklagen, ist der Ort des für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständigen deutschen Gerichtes. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber anderen Lieferanten bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.